LG Itzehoe, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 349/06
LG Itzehoe, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 364/06
AG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 81 XVII 102/06
Gutachterqualifikation im Betreuungsverfahren
SchlHOLG, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 2 W 10/07
DRsp Nr. 2007/18659
Gutachterqualifikation im Betreuungsverfahren
»1. Das vor der Bestellung eines Betreuers bzw. der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einzuholende Gutachten eines Sachverständen im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2FGG muss von einem Arzt für Psychiatrie oder mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie erstellt sein. Der Umfang der Erfahrungen ist durch das Gericht durch Rückfrage beim Sachverständigen zu klären und in seiner Entscheidung darzulegen.2. Ein Verstoß gegen § 68bFGG stellt einen Verfahrensfehler dar, der in aller Regel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.«