Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Oktober 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wie folgt abgeändert:
Die Urkunde des Jugendamts der Stadt E vom 06.08.2004 – Beurkundungsregister-Nr. #####/####– sowie der Unterhaltsvergleich vom 19. Mai 2005 – 173 a F 731/04 AG Dortmund – werden dahingehend abgeändert, dass der Beklagte für die Zeit ab dem 01. Juni 2010 an die Klägerin monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 1.150,00 Euro zu zahlen hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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