Zur Urkunde des Rates des Kreises Freital vom 5. Mai 1981 erkannte der Beklagte an, der Vater der am 2. Februar 1981 geborenen Beklagten zu sein und verpflichtete sich, Unterhalt zu zahlen. Am 18. September 1981 heiratete er die Mutter der Klägerin. Eine am 5. Februar 1982 eingereichte Scheidungsklage nahm er am 13. Januar 1983 in der Berufungsinstanz zurück. Mit Urteil vom 22. Juli 1982, das rechtskräftig wurde, stellte das Kreisgericht Dresden-Nord auf eine Klage des Beklagten hin fest, daß die Vaterschaftsanerkennung rechtsunwirksam sei. Es sei erwiesen, daß die Mutter der Klägerin schwanger gewesen sei, bevor sie den Beklagten kennengelernt habe. Wegen der Legitimierung der Klägerin als eheliches Kind erhob der Beklagte am 1. Februar 1983 eine Ehelichkeitsanfechtungsklage, die er am 1. März 1983 zurücknahm.
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