Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 9.9.2010 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer ###1 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,1511 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer ### zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10,1503 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung auf das vorhandene Konto ###1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.
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