OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.2011
II-2 UF 255/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 234/09

Gleichartigkeit von Anwartschaften in der allgemeinen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2011 - Aktenzeichen II-2 UF 255/10

DRsp Nr. 2011/15547

Gleichartigkeit von Anwartschaften in der allgemeinen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Anwartschaften in der allgemeinen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind nicht gleichartig i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG, da die knappschaftliche Rentenversicherung Regelversicherung und betriebliche Altersversorgung zugleich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 9.9.2010 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer ###1 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,1511 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer ### zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10,1503 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung auf das vorhandene Konto ###1 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.