Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 1. Juli 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Aktenzeichen: ...), zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 218,13 €, bezogen auf den 28. Februar 2010, auf ihrem Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 7,5343 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover, bezogen auf den 28. Februar 2010, übertragen.
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