OLG Celle - Beschluss vom 11.01.2012
10 UF 194/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2012, 108
FamRZ 2012, 1058
FuR 2012, 196
NJW 2012, 2668
NZS 2012, 307
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 614 F 748/10

Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung

OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 10 UF 194/11

DRsp Nr. 2012/2045

Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung

Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung sind nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 1. Juli 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Aktenzeichen: ...), zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 218,13 €, bezogen auf den 28. Februar 2010, auf ihrem Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 7,5343 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover, bezogen auf den 28. Februar 2010, übertragen.