Die gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 5. Juni 2012 gerichtete Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird,
wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 15.565,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9. Juli 2010, wegen weiterer vollstreckbarer 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29. Dezember 2010, wegen weiterer, aufgrund des Urteils des Landgerichts L. vom 20. Mai 2011 und Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts L. vom 30. Juni 2011 - 1 O 13/11 - vollstreckbarer 2.433,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10. Juni 2011,
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|