I.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird verwiesen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, § 540 ZPO.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von dem Beklagten mit seiner jetzigen Lebensgefährtin bewohnte Doppelhaushälfte nicht in seinem Eigentum, sondern in dem Eigentum seiner Mutter steht.
Das Familiengericht hat den Beklagten zu dem beantragten Regelunterhalt von 100 % ab 11/06 verurteilt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der vom Familiengericht zugrunde gelegte Hauswert mit 795,- EUR könne nicht zugrunde gelegt werden. Das bewohnte Haus stehe nicht im Eigentum des Beklagten, sondern im Eigentum seiner Mutter.
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