Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., mit dem sie sich gegen die teilweise Absetzung der von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz durch die Rechtspflegerin des Amtsgerichts wendet, ist als sofortige Beschwerde zu behandeln. Gegen einen den Verfahrenspfleger beschwerenden Festsetzungsbeschluss findet bei Erreichen des Beschwerdewertes von über 150 EUR die sofortige Beschwerde statt, §§ 56 g Abs. 5 FGG,
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