I.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner nach §§ 1 und 2 GewaltSchG auf Unterlassung von Kontaktaufnahmen zu ihr und den Kindern und Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Benutzung in Anspruch genommen und insoweit auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Nach deren Erlass und teilweiser Änderung nach mündlicher Verhandlung wurde das Hauptsacheverfahren mit Rücksicht auf eine mögliche außergerichtliche Einigung der Beteiligten nicht weiterbetrieben.
Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Gegenstandswert für die Hauptsache (vorläufig) auf 2 000,00 EUR und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 1 000,00 EUR festgesetzt.
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