Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 70 €
festgesetzt.
I.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind seit dem 07.05.2002 verheiratet. Am 28.9.2004 beurkundete der zu 1) beteiligte Notar einen Ehevertrag zwischen ihnen, in dem sie unter II. Gütertrennung vereinbarten, unter III. den Versorgungsausgleich ausschlossen und unter IV. für den Fall der Scheidung ihrer Ehe den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf die Gewährung von Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung vereinbarten; der Unterhaltsverzicht sollte aber auflösend bedingt sein für den Fall, dass aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen und einer der Vertragsbeteiligten deshalb ganz oder teilweise seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.
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