Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die im Verfahren nach der
Insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200, DM (§ 20a Abs. 2 FGG) erreicht; dabei kommt es auf den Betrag der Kosten an, die dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung auferlegt sind und von denen er freigestellt werden will (Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 7. Aufl. § 20a Rn. 16); dies sind hier die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellern.
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