Auf die Beschwerde der Beklagten vom 11.8.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 3.7.2009 - 314 F 70/08 - abgeändert und wie folgt gefasst:
Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Siegburg vom 3.2.2009 - 314 F 70/08 - (Gerichtskostenrechnung vom 3.2.2009 Nr. 55603314 F 000070/2008 002) dahin abgeändert, dass die Gerichtsgebühr KV Nr. 1900 Abschluss eines Vergleichs (16,25 EUR, je Kostenschuldner 8,13 EUR) entfällt. Im Übrigen bleibt es bei dem Kostenansatz.
I.
Das Amtsgericht hat den Wert des Verfahrens auf 52.494 EUR und den Mehrwert für den Vergleich auf 1.500 EUR festgesetzt.
In der Gerichtskostenrechnung vom 3.2.2009 ist gemäß Nr. 1210 i.V.m. Nr. 1211 GKG -
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