Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Ein Ermäßigungstatbestand, dessen Anwendung die Antragstellerin hinsichtlich des Kostenansatzes begehrt, greift tatbestandlich nicht ein.
1. Die Nr. 1311 Ziffer 2 des Kostenverzeichnisses (= KV) zum GKG (Anlage 1 zum GKG), dessen Anwendung die Antragstellerin primär begehrt, greift schon deshalb nicht ein, weil das Amtsgericht einen vollen Tatbestand und vollständige Entscheidungsgründe in dem Urteil vom 14. November 2006 niedergelegt hat.
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