1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.
I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage auf Nachscheidungsunterhalt ab dem 01.07.2006 in Anspruch.
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