OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.04.2014
18 UF 62/14
Normen:
BGB § 1361a Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 321
FuR 2015, 120
ZAP EN-Nr. 319/2014
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1188/13

Gerichtliche Entscheidung über die Hausratsteilung hinsichtlich eines Hundes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2014 - Aktenzeichen 18 UF 62/14

DRsp Nr. 2014/7670

Gerichtliche Entscheidung über die Hausratsteilung hinsichtlich eines Hundes

Bei den Billigkeitserwägungen im Sinne des § 1361 a Abs. 2 BGB dürfte es sich weniger um solche handeln, die das Wohl des Hundes betreffen, als vielmehr um solche, die eine sinnvolle Teilhabe der getrenntlebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden "Haushaltsgegenständen" und damit auch Tieren ermöglichen

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt - 2 F 1188/13 - vom 24.1.2014 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500,-- € festgesetzt.

4.

Dem Antragsgegner wird die Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.

Normenkette:

BGB § 1361a Abs. 2;

Gründe

I.

Die seit 10.11.2012 getrennt lebenden Eheleute streiten über die Zuweisung und Herausgabe der vierjährigen Malteserhündin Babsi.