I.
Die Beteiligte zu 1) ist die einzige noch lebende Schwester der geborenen Erblasserin.
Diese hatte 1945 den 1911 geborenen Herrn Hubert K geheiratet. Aus ihrer Ehe sind keine Abkömmlinge hervorgegangen.
Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 09.01.1946 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag (Urkundenrolle Nr. des Notars. In diesem Vertrag heißt es wie folgt:
§ 1
Für unsere am 18. September 1945 vor dem Standesamt in geschlossene Ehe führen wir hiermit die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches ein mit der Maßgabe, daß der Ehemann berechtigt sein soll, allein über Grundstücke und Grundstücksrechte zu verfügen.
§ 2
Wir setzen uns ferner erbvertragsmäßig gegenseitig zu Erben ein mit der Maßqabe, daß der Letztlebende von uns Allein- und Universalerbe des Vorversterbenden von uns sein soll.
§ 3
Die Bestimmung des § 2 soll Geltung behalten, auch wenn aus unserer Ehe Kinder hervorgehen sollten.
Am 24.07.1961 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann folgendes privatschriftliche Testament:
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