Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden.
1.
Dem Begehren der Antragstellerin kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO, nicht abgesprochen werden.
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