Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 18. März 2010 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Februar 2010 -
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der den Beteiligten zu 2), 3), 4), 5), 6) und 7) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
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