LG Berlin, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 87 T 495/02
AG Berlin-Hohenschönhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 161/162 VI 562/93 HS
Geltung der Ausschlussfrist nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB i. d. F. bis 30.06.2005 für den Nachlasspfleger - Verpflichtung des Gerichts, den berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger von Amts wegen vor dem Verfall seines Vergütungsanspruchs nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. zu bewahren
KG, Beschluss vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 1 W 166/05
DRsp Nr. 2005/17207
Geltung der Ausschlussfrist nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB i. d. F. bis 30.06.2005 für den Nachlasspfleger - Verpflichtung des Gerichts, den berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger von Amts wegen vor dem Verfall seines Vergütungsanspruchs nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. zu bewahren
»1. Die Ausschlussfrist nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998) gilt auch für Nachlasspfleger.2. § 56g Abs. 1FGG begründet keine Verpflichtung des Gerichts, den berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger von Amts wegen vor dem Verfall seines Vergütungsanspruchs nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. zu bewahren.«
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft, §§ 75 S. 1, 56 g Abs. 7 und 5 S. 2 FGG. Sie ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und Abs. 4, 22 Abs. 1FGG.
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