Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 6.000,-- € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute; die Scheidung wurde am 25.02.2015 im Verfahren 112 F 4446/14 ausgesprochen und ist seit dem 09.09.2015 rechtskräftig.
Im Juli 2011 mieteten die Beteiligten gemeinsam eine Wohnung in E an. Nach der endgültigen Trennung der Beteiligten im September 2013 zog der Antragsteller aus dieser Wohnung aus. Seitdem wird die Wohnung ausschließlich von der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kindern genutzt, was dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten entspricht.
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