Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hohenstein-Ernstthal vom 15. Mai 2005 wie folgt abgeändert:
Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hohenstein-Ernstthal vom 22.10.2008 - Kassenzeichen: KSB 632081293100 - wird zurückgewiesen.
I.
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