In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Verfahrenswert auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Die nach § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im ersten Rechtszug hat in der Sache Erfolg.
Da sich in Gewaltschutzverfahren die Gerichtsgebühren gemäß § 49 Abs. 1 FamGKG nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den entsprechenden Bestimmungen des FamGKG.
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