1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom 09.11.2012, Az. 2 F 488/12, wird in Ziffer 2, Absatz 1, abgeändert.
Der Gegenstandswert für die wechselseitigen Anträge im Rahmen der einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Herausgabe wird auf 2000,- € festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 beantragt der Antragsteller die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weiterer Teile der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung für den gemeinsamen Sohn M. W. im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich (Az. 2 F 488/12).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|