AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 601 F 2986/00
Gebühr für Anhörung der Eltern im Umgangsrechtsverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 10 WF 55/01
DRsp Nr. 2001/6400
Gebühr für Anhörung der Eltern im Umgangsrechtsverfahren
»Die gemäß § 50 aFGG durchgeführte Anhörung der beteiligten Eltern im Umgangsrechtsverfahren löst keine Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3BRAGO aus.«
Normenkette:
BRAGO § 118 Abs. 1 ;
Gründe:
Die gemäß § 128 Abs. 4BRAGO zulässige Beschwerde, mit der sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Amtsgericht im Rahmen der dem beigeordneten Rechtsanwalt zu bewilligenden Vergütung die Festsetzung einer Beweisgebühr abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
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