LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 638/00
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 15/2000
Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
BayObLG, Beschluss vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 50/01
DRsp Nr. 2001/7863
Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
»Die Frist zur Einlegung der sofortigen (weiteren) Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts beginnt auch für den Betroffenen frühestens mit der Zustellung der Entscheidung an den Betreuer.«