Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. vom 26.2.2007 ist, weil auf das Ablehnungsverfahren gegen Sachverständige im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsprechende Anwendung finden (vgl. Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 15, Rz. 52), als sofortige Beschwerde anzusehen und als solche zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Denn der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Ablehnung der Sachverständigen B. vom 19.1.2007 ist unzulässig.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|