Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 25. Juli 2012, 31 VI 504-505/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligten zu 5) wird für ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin in der Zeit vom 26. November 2007/5. Dezember 2007 bis zum 14. Mai 2012 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 4.989,08 € festgesetzt.
Der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 5) auf Vergütungsfestsetzung wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beteiligte zu 4) zu 7 % und die Beteiligte zu 5) zu 93 % zu tragen.
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