Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für die Zeit von August 2009 bis April 2010 Kindergeld für ihre Tochter G (geboren 30.9.1990) zusteht.
Die Tochter beendete im Juli 2009 die Schule, die sie mit dem Abitur abschloss. Von August 2009 bis April 2010 absolvierte sie ein "Praktikum" bei der südafrikanischen Nichtregierungsorganisation (NRO) "R", die nicht zu den nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG bzw. vom BMZ anerkannten Organisationen gehört. Dort wurde sie in einem Kinderheim eingesetzt, insbesondere in den Bereichen "Hausaufgabenhilfe" und "Kinderbetreuung". Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschreibung von B vom 22.10.2009 und das Zeugnis der NRO vom 24.4.2010 Bezug genommen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|