I.
Das Amtsgericht bestellte am 20.12.2002 für die Betroffene eine Berufsbetreuerin (Betreuerin zu 1) für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Organisation der ambulanten Versorgung. Daneben bestellte es eine Rechtsanwältin als weitere berufsmäßige Betreuerin (Betreuerin zu 2) für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, sowie Regelung der Erbschaftsangelegenheiten. Am 17.3.2003 erweiterte das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung den Aufgabenkreis der Betreuerin zu 1 um die Aufenthaltsbestimmung.
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