Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die Parteien streiten um die Folgen eines Unfalles vom 11. Januar 2005, bei dem der Sohn der Klägerin tödlich verletzt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 80 % ist zweitinstanzlich unstreitig; in der Berufungsinstanz begehrt die Klägerin noch die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich einer Unterhaltsrente gemäß § 844 Abs. 2 BGB.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|