Der Antrag der Beteiligten auf Feststellung, dass die Entscheidung des Registergerichts München vom 12. März 2010 sie in ihren Rechten verletzt hat, wird zurückgewiesen.
I. Mit Urkunde vom 8.3.2010 wurden sämtliche Geschäftsanteile an der eingetragenen Gesellschaft R.B.I. GmbH an die Beschwerdeführerin aufschiebend bedingt abgetreten.
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