Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung
BayObLG, Beschluss vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 85/01
DRsp Nr. 2001/11800
Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung
»1. Der Staatskasse steht kein Beschwerderecht gegen die Feststellung des Vormundschaftsgerichts zu, der Betreuer führe die Betreuung berufsmäßig.2. Soweit der Vormundschaftsrichter für die Bestellung des Betreuers zuständig ist, hat er über die nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung zu entscheiden. Entscheidet gleichwohl der Rechtspfleger, ist die Entscheidung unwirksam.«