Mit seiner Beschwerde wendet sich das antragstellende Land dagegen, dass die Rechtspflegerin in ihrem Unterhaltfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2007 den Antrag vom 8. Dezember 2006 auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gemäß § 645 ZPO teilweise zurückgewiesen hat, indem sie den Zeitraum unter Hinweis auf die Leistungsdauer gemäß § 3 UVG von höchstens 72 Monaten beschränkt hat.
I.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 652 ZPO statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
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