I. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. Die Entscheidung durch den Einzelrichter folgt aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
II. In der Sache bleibt die Erinnerung ohne Erfolg. Soweit mit dieser allein vorgebracht wird, die Prozessbevollmächtigte sei nicht Kostenschuldnerin und daher nicht mit den Kosten zu belasten, trifft dies nicht zu.
1. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Antragsteller in diesem Sinne ist in aller Regel nur die Partei selbst, nicht aber ihr Prozessbevollmächtigter (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 22 GKG, Rn. 3).
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