Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 18.576 DM nebst Zinsen sowie dazu verurteilt, den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1999 von dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau freizustellen. An diese hat der Kläger monatlich 516 DM zu zahlen. Den Wert der Beschwer für die Beklagten hat das Berufungsgericht auf insgesamt 40.248 DM festgesetzt, darunter 21.672 DM für den Freistellungsantrag.
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