Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 13.3.2007 den Antrag des Jugendamts auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für das Kind L. und seine Bestellung als Ergänzungspfleger mit dem Ziel, im Namen des Kindes eine Klage auf Anfechtung der gemäß § 1592 Nr. 1 BGB bestehenden Vaterschaft zu erheben, zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung des Jugendamts ist als Beschwerde zu behandeln (vgl. hierzu KG, Rpfleger 1981, 400). Sie ist unzulässig, da für das Jugendamt die gemäß § 20 Abs. 1 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht nicht besteht.
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