Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht weder aus eigenem Recht noch aus abgetretenem Recht ihrer Tochter U. F. ein Zahlungsanspruch in Höhe von 11.000,00 DM gegen den Beklagten zu.
1.) Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht sind weder aus § 812 Abs. 1 BGB noch aus dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben.
a) Es ist bereits fraglich, ob überhaupt eine Zuwendung der Klägerin über 11.000,00 DM an den Beklagten vorliegt. Fehlt es daran, ist also das Geld von der Klägerin zunächst ihrer Tochter, der Zeugin F., und von dieser erst dem Beklagten zugewandt worden, kommen Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus eigenem Recht von vornherein nicht in Betracht.
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