Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar. Zwar ist in bestimmten Fällen eine sofortige Beschwerde als sogen. Ausnahmebeschwerde zulässig, falls nämlich der Erstrichter die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs generell, nie oder abhängig vom konkreten Fall eine solche Ausnahme rechtfertigt (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 769 Rn 13, MünchKommZPO/Karsten Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 769 Rn 33, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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