Durch den vorbezeichneten Beschluss hat das Familiengericht den Beklagten unter Abweisung seines weitergehenden Gesuches nur eingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt und die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die gemäß den §§ 127 II, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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