OLG Köln - Urteil vom 10.06.2008
4 UF 252/07
Normen:
BGB (n.F.) § 1578 b, (a.F.) § 1573 Abs. 5 § 1578 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 122
FuR 2008, 458
NJW 2008, 2448
OLGReport-Köln 2008, 731
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 121/05

Familienrecht - Keine grundlegende rechtliche Änderung zur Frage der Befristung bzw. Beschränkung nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 4 UF 252/07

DRsp Nr. 2008/14021

Familienrecht - Keine grundlegende rechtliche Änderung zur Frage der Befristung bzw. Beschränkung nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes

»Auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes hat sich keine grundlegende rechtliche Änderung der Sach- und Rechtslage zur Frage der Befristung bzw. Beschränkung von Unterhaltsansprüchen ergeben, die eine umfassende Neubewertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu erfordert. Vielmehr kodifiziert die Vorschrift des § 1578 b BGB die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Befristung bzw. Beschränkung von Unterhaltsansprüchen. Weiterhin gilt, dass eine Billigkeitsentscheidung aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu treffen ist.«

Normenkette:

BGB (n.F.) § 1578 b, (a.F.) § 1573 Abs. 5 § 1578 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Antragsteller zur Zahlung von monatlich 203,00 EUR nachehelichen Unterhalt verurteilt.

In dieser Höhe ist der Antragsteller leistungsfähig und die Antragsgegnerin bedürftig. Befristungsgründe bestehen nicht.