Die Parteien streiten im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren über den Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhalt sowie die Frage, ob der Versorgungsausgleich auszuschließen ist.
Die Parteien schlossen am 19.11.1982 die Ehe, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Am 03.05.1992 zog die Klägerin zusammen mit ihren aus ihrer ersten Ehe stammenden Kindern aus dem von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnhaus aus. Für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils an diesem Hausgrundstück zahlte der Antragsgegner der Antragstellerin im Dezember 1992 einen Betrag von über 138.000,00 DM. Seit dem 01.08.1995 erhält die Antragstellerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit 1.146,56 DM monatlich.
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