A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb zurückzuweisen, da der Kläger seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan hat, §§ 115, 119 Abs. 1 ZPO.
I. Zu beanstanden ist zunächst, dass die Erklärung zur Prozesskostenhilfe vom 19. Januar 2007 lückenhaft ausgefüllt ist. So fehlen Angaben zu Beruf, Erwerbstätigkeit, Geburtsdatum und Familienstand; die entsprechenden Felder hat der Kläger nicht ausgefüllt. Darüber hinaus hat der Kläger hinsichtlich seines Girokontos keinerlei Angaben zu einer evtl. Guthabenhöhe getätigt; es fehlt auch an der Beifügung eines entsprechenden Beleges.
II. Ferner hat der Kläger bislang nicht ausreichend dargetan, dass er über keinerlei Vermögenswerte verfügt, die er zur Begleichung der Prozesskostenhilfe einsetzen könnte.
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