Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Kammergerichts - 1. Zivilsenat - vom 8. August 2023 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg - Grundbuchamt - vom 2. Januar 2023 zurückgewiesen worden ist.
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg - Grundbuchamt - vom 2. Januar 2023 wird auch insoweit aufgehoben, als hierin das Fehlen von Genehmigungen durch noch für die Beteiligten zu 3 und 4 zu bestellende Ergänzungspfleger beanstandet wird.
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