Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 2014 aufgehoben, soweit darin festgestellt wurde, dass wegen der Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See (Vers.-Nr. xxx) sowie wegen der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Vers.-Nr. xxx) und bei der Bundesrepublik Deutschland, Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hannover (Geschäftszeichen: PH xxx) ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
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