I. Der Gläubiger vollstreckt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht einen Anspruch der Kindesmutter gegen den Schuldner auf Erstattung von Entbindungskosten aus dem Jahre 1986. Seinem Antrag hat er die erweiterte Pfändung für bevorzugte Unterhaltsansprüche in Arbeitslohn und Lohnersatzleistungen der Bundesanstalt für Arbeit zugrundegelegt. Einziger Streitpunkt im Zwangsvollstreckungsverfahren ist bisher die Frage, ob der Schuldner sich bei der Bemessung seines eigenen notwendigen Unterhalts und der geschützten Unterhaltszahlungen an vorgehende oder gleichberechtigte Gläubiger (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO) ersparte Wohn- und Heizkosten anrechnen lassen muß, die auf Mitnutzung der von seiner berufstätigen Ehefrau angemieteten gemeinsamen Wohnung beruhen können.
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