I.
Der 1979 geborene Beteiligte zu 1 wurde im Geburtenbuch des Standesamts als Kind der Eheleute Z. mit dem Familiennamen Z. eingetragen. Durch seit 13.2.1980 rechtskräftiges Endurteil wurde festgestellt, dass der Ehemann der Mutter, der Beteiligten zu 2, nicht der Vater des Kindes ist. Am 19.12.1960 erkannte der leibliche Vater des Kindes, der Beteiligte zu 3, die Vaterschaft zu dem Kind an. Die Ehe der Eheleute Z. wurde geschieden. Die Beteiligte zu 2 behielt den vom Familiennamen ihres Ehemanns abgeleiteten Ehenamen Z. bei.
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