Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. Mai 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 20.000 EUR.
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Gegen die Beklagte sind Detektivkosten in der geltend gemachten Höhe festzusetzen. Diese Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Beklagten notwendig (§ 91 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozesskosten können auch Kosten für die Einschaltung eines Detektivs gehören (BGH MDR 2006,
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