Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist weithin ohne Erfolg; es führt lediglich zu einer geringfügigen Ermäßigung des zugunsten des Beklagten festgesetzten Kostenbetrags. Die Rechtspflegerin hat die geltend gemachten Detektivkosten zutreffend für erstattungsfähig erachtet. Denn dabei handelt es sich um Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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