Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 5 Satz 2, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Vergütung und Auslagen für die Verfahrenspflegerin sind entsprechend ihrem Antrag vom 15.8.2006 festzusetzen. Auch die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Verfahrenspflegerin das Kind im elterlichen Haushalt aufgesucht hat, sind erstattungsfähig.
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