Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. März 2004 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. April 2004 befristete Beschwerde eingelegt mit dem Zusatz, die Einlegung sei zunächst nur fristwahrend erfolgt; der Gegner werde gebeten, einen Verfahrensbevollmächtigten nicht zu beauftragen, bevor die Durchführung des Beschwerdeverfahrens feststehe.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2004 hat die Antragstellerin, bevor sich die Gegenseite zur Akte gemeldet hatte, die Beschwerde zurückgenommen.
Der nunmehr vom Antragsgegner gestellte Antrag, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, ist unbegründet.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden ohnehin nicht erhoben (§
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